Fokus Werkverträge

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23.07.2015 Gemeinsam Druck machen gegen den Missbrauch von Werkverträgen: Neues Portal der IG Metall informiert zu Hintergründen, Handlungsmöglichkeiten im Betrieb und zur aktuellen Kampagne.

Was sind Werkverträge?

Eigentlich ein bewährtes Instrument
Mit Werkverträgen gestalten Unternehmen ihre Geschäftsbeziehungen zu anderen Unternehmen oder selbständigen Einzelpersonen. Ähnlich wie ein Kaufvertrag regelt der Werkvertrag den Austausch von Waren oder Dienstleistungen gegen Geld. Dabei kann es sich zum Beispiel um handwerkliche Arbeiten, wissenschaftliche Dienstleistungen, kreative Tätigkeiten oder einfache Hilfsarbeiten handeln.

Beim Werkvertrag zählt nur das Ergebnis
Der Auftraggeber schreibt eine Dienstleistung aus, vereinbart mit dem Auftragnehmer eine bestimmte Qualität und einen Abgabetermin. Wie der Auftragnehmer seine Aufgabe dann erledigt, mit wie vielen Angestellten, wie er dabei vorgeht - all das ist allein seine Angelegenheit.

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Was ist das Problem?

Werkverträge verändern ihren Charakter
Früher ging es bei der Vergabe von Werkverträgen vor allem darum, spezielles Know-how einzukaufen oder Randbereiche (Kantine, Pforte, Sicherheitsdienst) aus dem Unternehmen auszugliedern. Heute setzen Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie Werkverträge im Kernbereich der industriellen Wertschöpfung ein, also in Produktion (38 Prozent), Montage (28 Prozent) sowie in Forschung, Entwicklung und Engineering (19 Prozent).

Ziel: Kostensenkung zu Lasten der Beschäftigten

Werkverträge senken Kosten - zu Lasten der Arbeitnehmer
Oft arbeiten die Beschäftigten dieser Dienstleistungsunternehmen Seite an Seite mit der Stammbelegschaft, führen die gleiche Tätigkeit aus wie die Beschäftigten des Auftraggebers, dies allerdings zu deutlich schlechteren Bedingungen. Meist gelten keine oder nur schwache Tarifverträge. Die Bezahlung ist in der Regel erheblich niedriger. Häufig gibt es auch kein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld und keine Erfolgsbeteiligung. Überstunden werden nicht bezahlt. Betriebsratsgremien und Möglichkeiten zur Mitbestimmung fehlen in den meisten dieser Unternehmen.

Die Kosten trägt die Allgemeinheit
Werkverträge verstärken den Trend zu immer mehr prekärer Beschäftigung in Deutschland und tragen zur Ausweitung des Niedriglohnsektors bei. Die ausufernde Werkvertragspraxis vertieft die Spaltung der Gesellschaft und verursacht Kosten, für die die Allgemeinheit jetzt (ergänzende Sozialleistungen) und später (Altersarmut) aufkommen muss.

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Was will die IG Metall?

1. Wertschöpfung im Unternehmen halten

Keine Auslagerungen von Tätigkeiten, die zum Kerngeschäft eines Unternehmens gehören! Denn so geht wichtiges Know-how verloren.

2. Gute Arbeitsbedingungen sichern

Bei unvermeidbaren Fremdvergaben (z. B. bei Auftragsspitzen, Spezialaufträgen oder unregelmäßig anfallenden Arbeiten) dürfen nur Dienstleister mit IG Metall-Tarifen und Betriebsräten den Zuschlag erhalten. Das ist der beste Schutz vor Dumpinglöhnen und schlechten Arbeitsbedingungen.

3. Beschäftigte in Werkvertragsfirmen unterstützen

Sichere und faire Arbeit für alle! Immer mehr Beschäftigte aus Zuliefererbetrieben, industrienaher Dienstleistung, Logistik, Konstruktion, Forschung und Entwicklung schließen sich in der IG Metall zusammen. Wir unterstützen sie bei ihrem Einsatz für ihre Rechte. Gute Arbeitsbedingungen, faire Bezahlung und Mitbestimmung im Betrieb - dafür setzen wir uns solidarisch ein.

4. Politische Rahmenbedingungen verbessern

Mit Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen können Gewerkschaften Auswüchse bei Fremdvergaben zwar immer wieder begrenzen. Die Missstände grundsätzlich abstellen kann aber nur die Politik, indem sie die richtigen Rahmenbedingungen setzt. Unsere Forderungen an die Politik:

  • Klare Abgrenzung zur Leiharbeit

Bisher lassen sich illegale Scheinwerkverträge nur schwer nachweisen. Deshalb müssen per Gesetz Kriterien festgelegt werden, die Werkverträge eindeutig von Leiharbeit abgrenzen.

  • Keine Verleiherlaubnis auf Vorrat

Werden Arbeitgeber bei einem illegalen Scheinwerkvertrag erwischt, drohen ihnen keine Konsequenzen, sofern die Werkvertragsfirma gleichzeitig über eine Lizenz zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt. Dann wird der Werkvertrag einfach im Nachhinein zum Leiharbeitsverhältnis umdefiniert. Diese Hintertür muss die Politik schließen. Vielmehr muss gelten: Sobald ein Scheinwerkvertrag vorliegt, haben die Werkvertragsbeschäftigten einen Anspruch auf Festanstellung im Stammbetrieb.

  • Beweislastumkehr

Bisher muss grundsätzlich der Arbeitnehmer nachweisen, dass ein illegaler Scheinwerkvertrag vorliegt. Das ist in der Praxis kaum möglich, weil Arbeitnehmer meist keinen Zugang zu den entscheidenden Informationen und Unterlagen haben. Deshalb muss die Beweislast umgekehrt werden, sodass künftig der Auftraggeber in der Pflicht ist, die Rechtmäßigkeit des Werkvertrags nachzuweisen.

  • Haftung für Subunternehmer

In der Praxis werden Aufträge oft an Sub- und Sub-Sub-Unternehmer weitergereicht - und damit auch die Verantwortung für Missstände. Deshalb ist eine neue Haftungsregelung notwendig: Wer Subunternehmen beauftragt, muss dafür sorgen, dass diese sich an geltende Gesetze und Tarifverträge halten. Verstoßen sie dagegen, haftet der Auftraggeber mit.

  • Zuständigkeit des Betriebsrats auch für Externe

Betriebsräte müssen die Interessen aller Beschäftigten auf dem Werksgelände vertreten dürfen - egal bei welchem Unternehmen diese formal angestellt sind. Bisher sind Betriebsräte für die Beschäftigten von Werkvertragsfirmen nicht zuständig - selbst wenn sie jeden Tag Seite an Seite mit ihnen arbeiten.

  • Informationspflicht des Arbeitgebers

Betriebsräte müssen wissen, wie viele Beschäftigte von welchen Firmen per Werkvertrag im Betrieb eingesetzt werden. Doch genau diese Auskünfte verweigern Arbeitgeber immer wieder. Deshalb muss die Politik die Arbeitgeber per Gesetz dazu verpflichten, den Betriebsrat frühzeitig und umfassend zu informieren.

  • Mitbestimmung bei Auslagerungen

Sollen Bereiche aus dem Unternehmen ausgegliedert werden, müssen Betriebsräte das Recht haben, darüber mitzubestimmen. Nur so können sie die Interessen der Belegschaft vertreten.

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Letzte Änderung: 23.07.2015