CETA und das Grundgesetz
Im Februar hat das Europäische Parlament die vorläufige Anwendung des Handelsvertrages (Investorenschutzabkommen) mit Kanada beschlossen. Das Bundesverfassungsgericht hatte einer vorläufigen Anwendung nur unter Auflagen
und einer Ausstiegsoption zugestimmt.
Sondergerichte für Konzerne und die damit verbundene Einführung einer Paralleljustiz sind ein zentrales Anliegen der von international agierenden Konzernen beeinflussten Politik. Während der vorläufigen Anwendung sind
sie aber noch ausgenommen. Allerdings gelten bereits jetzt Sonderrechte für internationale europäische und kanadische Konzerne, u. a. beim Arbeitsrecht und beim Verbraucherschutz. Bei Verstößen gegen das Arbeitsrecht
gibt es keine Sanktionsmöglichkeiten und beim Verbraucher- und Arbeitsschutz wird das Vorsorgeprinzip ausgehebelt. Für eine endgültige Anwendung muss der Vertrag in allen nationalen und föderalen Parlamenten
verabschiedet werden.
In Deutschland sind die Klage gegen CETA und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von zentraler Bedeutung für künftige Entscheidungen.
Die IG Metall Mannheim und das Bündnis für gerechten Welthandel laden daher zu folgender Veranstaltung ein:
CETA und das Grundgesetz
Ist CETA noch zu verhindern?
Stand des Verfahrens, wesentliche Regelungen aus CETA. Was bedeuten diese für die Demokratie?
Referent: Prof. Dr. Andreas Fisahn
Professor für Öffentliches Recht, Umwelt- und Technikrecht, Rechtstheorie, Universität Bielefeld
Dienstag 21. März 2017 19:00 Uhr Gewerkschaftshaus Ein-gang Neckarseite, Willi Bleicher-Saal.
Letzte Änderung: 20.03.2017