Infos für LeiharbeitnehmerInnen

Tarif 2018: Miteinander fuer Morgen

09.02.2018 Uns erreichen immer wieder Fragen zum Thema Leiharbeit und Streik/Warnstreik. Die wichtigsten Fragen und Antworten seht Ihr hier.

Müssen Leiharbeiter weiterarbeiten, wenn die Kolleginnen und Kollegen der Stammbelegschaft streiken?
Nein. LeiharbeitnehmerInnen dürfen keine Streikbrucharbeiten leisten. Das ist ausdrücklich verboten, nach Paragraf 11 Absatz 5 Satz 1 des zum 1. April 2017 neu geregelten Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Das bedeutet, dass der Entleiher sie keinesfalls für Arbeiten einsetzen darf, die streikende Stammbeschäftigte machen. Leiharbeiter haben außerdem das Recht, ihre Arbeitsleistung während eines Arbeitskampfs im Einsatzbetrieb komplett zu verweigern. Das regelt der Paragraf 11 Absatz 5 Satz 3 des AÜG. Zusätzlich dazu gibt es noch eine Regelung in den Manteltarifverträgen für Leiharbeitsbeschäftigte, an die sich die Verleihfirmen halten müssen. Danach dürfen Leiharbeiter nicht in bestreikten Betrieben eingesetzt werden. Diese Tarifverträge gelten für alle Mitgliedsfirmen der Verbände iGZ und BAP. Allerdings kann der Verleiher den Leiharbeitnehmer in einem anderen, nicht bestreikten Betrieb einsetzen.

Dürfen sich Leiharbeitnehmer an den Aktionen zur Tarifrunde beteiligen?
Ja! Wenn sie wegen des gesetzlichen oder tariflichen Einsatzverbots oder wegen Inanspruchnahme ihres Leistungsverweigerungsrechts nicht arbeiten und auch nicht einen anderen Einsatz zugewiesen bekommen. Dann sind sie nicht verpflichtet, die streikbedingte Ausfallzeit etwa im Pausenraum "abzusitzen", sondern können sich an Aktionen beteiligen.

Was muss der Leiharbeitnehmer im Streikfall tun?
Der Leiharbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber (der Leihfirma) mitteilen, dass er infolge eines Streiks im Einsatzbetrieb nicht arbeiten kann oder will. Die Meldung kann auch formlos erfolgen. Im Übrigen muss ihn sein Arbeitgeber auch auf sein Recht zur Leistungsverweigerung hinweisen. Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz steht: "Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen des Arbeitskampfs nach Satz 1 hat der Verleiher den Arbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen."

Was ist mit dem Entgeltanspruch?
Egal, ob gesetzliches oder tarifliches Einsatzverbot oder Inanspruchnahme des Leistungsverweigerungsrechts: Die ausgefallene Arbeitszeit muss so bezahlt werden, als ob der Leihbeschäftigte gearbeitet hätte. Das gilt allerdings nicht, wenn die Leihfirma den Leiharbeitnehmer tatsächlich in einem anderen, nicht bestreikten Betrieb einsetzt. Leihbeschäftigte sollten außerdem vermeiden, auf Aufforderung des Verleihers für die Ausfallzeiten Freizeit zu nehmen. Das würde nur zu einem Abbau von Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto führen, nicht aber zur Bezahlung der ausgefallenen Arbeitszeit.

Können Leihbeschäftigte auf ihre Rechte zur Teilnahme an Aktionen freiwillig verzichten?
Die Einsatzverbote können nicht durch vorformulierte "Einverständniserklärungen" der Verleiher umgangen werden. Auch kann auf das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht nicht durch "Voraberklärung" verzichtet werden. Derartige Formulare erhielten einige Leiharbeiter in der Vergangenheit von ihren Arbeitgebern. Die IG Metall rät: Nicht unterschreiben. Dies ist gesetzeswidrig.

Warum sind LeiharbeitnehmerInnen in der letzten Tarifrunde der Metall- und Elektroindustrie nicht von der IG Metall zum Warnstreik aufgerufen worden?
Die IG Metall kann nur ArbeitnehmerInnen zum Streik für eine Forderung aufrufen, die in den Geltungsbereich des Tarifvertrags, für den die Forderung aufgestellt wurde, fallen. Dafür müssen die entsprechenden Tarifverträge auch vorher gekündigt werden, damit keine Friedenspflicht mehr besteht. Für LeiharbeitnehmerInnen gelten die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie nicht.
Die für LeiharbeitnehmerInnen gültigen Tarifverträge sind nicht Bestandteil der Tarifrunde der Metall- und Elektroindustrie und sind auch nicht gekündigt, es besteht also Friedenspflicht. Ruft eine Gewerkschaft Beschäftigte auf, die nicht unter die entsprechenden Tarifverträge fallen, kann eine Gewerkschaft dadurch rechtliche Probleme bis hin zu Schadensersatzklagen für die Folgen/ Kosten eines (Warn-)Streiks bekommen.

Warum bekommen LeiharbeitnehmerInnen für die ganztägigen Warnstreiks kein Streikgeld?
Das Streikgeld kann nur für die ArbeitnehmerInnen ausgezahlt werden, die zum (Warn-)Streik aufgerufen wurden (siehe vorherige Frage).

Können Leiharbeitnehmerinnen Mitglieder der IG Metall werden?
Ja! Die Mitgliedschaft in der IG Metall bringt erhebliche Vorteile. Vor allem bedeutet sie auch einen umfassenden Rechtsschutz in allen Angelegenheiten, die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen.

Was ist zu tun wenn die Leiharbeitsfirma das Entgelt für die Tage der ganztägigen Warnstreiks nicht zahlt?
LeiharbeitnehmerInnen, die Mitglied der IG Metall sind, erhalten von der IG Metall in diesem Fall Rechtsschutz, um das Entgelt gegenüber den Leiharbeitsfirmen geltend zu machen und im Zweifel einzuklagen. Bezüglich der ganztägigen Warnstreiks Anfang Februar sollten alle LeiharbeitnehmerInnen deshalb ihre Entgeltabrechnung für den Februar 2018 kontrollieren. Sollte das Entgelt für den Tag der Warnstreiks fehlen, können sie sich dann umgehend bei der IG Metall Mannheim melden. Wir bieten dann Termine für die Rechtsberatung an.

Letzte Änderung: 09.02.2018