Krankheitsbedingte Kündigung

08.12.2006 Attest allein reicht nicht für krankheitsbedingte Kündigung

Oft meinen es Ärzte gut, die ihren Patienten zwecks Schonung ein "großzügiges" Attest darüber ausschreiben, dass in Zukunft bestimmte Arbeiten nicht mehr verrichtet werden dürften. Geht dieses so weit, dass der Arbeitgeber behaupten kann, der Arbeitnehmer könne seiner Arbeit in Zukunft seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit nicht mehr nachkommen, ist der Arbeitsplatz in Gefahr. Allein ein ärztliches Attest über die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit eines Arbeitnehmers ist allerdings kein ausreichender Grund für eine krankheitsbedingte Kündigung. Mit einem entsprechenden Urteil gab das hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt/Main der Kündigungsschutzklage eines Lagerarbeiters statt und erklärte seine Entlassung für gegenstandslos.

Der Kläger hatte nach einer Leistenoperation auf Verlangen seines Vorgesetzten ein Attest vorgelegt, nach dem er in Zukunft keine schweren körperlichen Arbeiten mehr verrichten durfte. Dennoch kam er jeden Tag zur Arbeit. Der Arbeitgeber kündigte das Beschäftigungsverhältnis trotzdem auf Grundlage der negativen Zukunftsprognose. Die Richter entschieden, dass ein Attest mit einer ungünstigen Prognose nicht als Kündigungsgrund herangezogen werden kann, wenn der Arbeitnehmer weiter seine Arbeit verrichtet. Das Unternehmen hätte weitere Anhaltspunkte dafür liefern müssen, dass der Mitarbeiter trotz Anwesenheit im Betrieb die arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen wegen der Erkrankung nicht erbringen kann, so das LAG.(AZ: 6 Sa 1420/03)

Allerdings zeigt dies :

Atteste sollten überlegt erstellt werden. Sonst kommt der Arbeitnehmer in die Verlegenheit nachweisen zu müssen, dass er zumindest auf Dauer doch noch einsatzfähig ist. Oft ist es ausreichend, dass für bestimmte Zeiten Einschränkungen verlangt werden, wenn nicht sowieso zunächst einmal auf die Eingliederung über das sog. Hamburger Modell zurückgegriffen wird : Dies ermöglicht eine Arbeitserprobung in Teilzeitarbeit während der Arbeitnehmer noch krankgeschrieben ist.

Letzte Änderung: 21.03.2013