GfB Telearbeit

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19.02.2009 Rechtliche Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung bei Teleheimarbeit

Rechtsgrundlagen
Nach § 3 Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
Die Arbeitsstättenverordnung (§ 3) schreibt vor, dass die Arbeitsstätte den sonst geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie den sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen einzurichten und zu betreiben ist.
Da im Art. 13 Grundgesetz die Unverletzlichkeit der Wohnung verankert ist, muss in der Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer ein Zutrittsrecht zum Arbeitsplatz für Arbeitsschutzbeauftragte ermöglicht werden, um den Arbeitsschutzvorschriften gerecht werden zu können. Sollte dem nicht zugestimmt werden, oder wird dies nachträglich verweigert, ist eine Kündigung nicht zulässig, aber die Beschäftigung muss wieder in der Dienststelle ausgeübt werden.
Anzuwenden ist auch die Bildschirmarbeitsverordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten. Die BildscharbV setzt die "EG-Richtlinie (90/270/EWG) über die Mindestvorschriften bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten" in deutsches Recht um.
Flexibel gestalteter Arbeit kann das Arbeitszeitgesetz entgegen stehen. Rechtlich gesehen muss sich auch der Teleheimarbeiter an die gesetzlichen Vorschriften halten. Gegenmaßnahmen wie eine zeitliche Begrenzung des Zugriffs auf die Datenbank des Unternehmens sind denkbar.

Letzte Änderung: 18.03.2013