Aktuelle Rechtsinformationen..

IG Metall

12.11.2001 und praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit

Drogenscreening

Wird an den Betriebsrat das Ansinnen herangetragen, Drogen-screening einzuführen, so empfiehlt es sich, dem gesellschaftlichen und moralischen Druck, der meist damit einhergeht, zu widerstehen und sich sowie dem Unternehmen einige Fragen zu stellen.

Weitere Hinweise in AiB 2001, 465 ff.

Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder

Wird ein Betriebsratsmitglied in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Übernahme des Betriebsratsmitglieds in eine andere Betriebsabteilung, notfalls durch Freikündigungen, sicherzustellen. Sind in einer anderen Betriebsabteilung geeignete Arbeitsplätze vorhanden, aber mit anderen Beschäftigten besetzt, so muss der Arbeitgeber diesen Arbeitsplatz durch Umsetzung und notfalls durch Kündigung freimachen.Nur dies wird dem Schutzzweck der Kontinuität des Betriebsratsmandats gerecht. Die Pflicht des Arbeitgebers für das betroffene Betriebsratsmitglied, einen Arbeitsplatz zu schaffen, bedeutet auch keine unzulässige Privilegierung der betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträger.

BAG, Urteil vom 18.10.2000, 2 AZR 494/99 in DB 2001, 1729 ff.

Mitarbeiter-Versammlung

Führt der Arbeitgeber eine Mitarbeiterversammlung außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit durch, ist die Maßnahme nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig, wenn der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts die Teilnahme anordnen kann oder wenn eine anderweitige Verpflichtung der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber zur Teilnahme besteht.

BAG, Beschluss vom 13.03.2001, 1 ABR 33/00 in BB 2001, 1640

Zeitkonten-Guthaben

Die Parteien streiten darüber, ob tarifvertragliche Mehrarbeitszuschläge zu zahlen sind, wenn ein im Rahmen tarifgemäßer flexibler Arbeitszeit vor Ablauf eines Ausgleichszeitraums entstandener Plusstunden-Saldo durch Bezahlung ausgeglichen wird. Das BAG entschied, dass auf Auszahlung von Zeitkonten vor Ablauf des Ausgleichszeitraums keine Mehrarbeitszuschläge zu leisten sind.

BAG, Urteil vom 25.10.2000 - 4 AZR 596/99 in DB 2001, 1620 f.

Aussage und Kündigung

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat festgestellt, dass Aussagen eines Beschäftigten im Ermittlungsverfahren gegen seinen Arbeitgeber dies nicht ohne Weiteres zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen. Die Zeugenpflicht sei, so das Gericht, eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht.

BVerfG, Beschluss vom 02.07.2001,
1 BvR 2049/00 in DB 2001, 1622

Teilzeitanspruch - erste Urteile

Seit Januar 2001 können Beschäftigte gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Teilzeitarbeit geltend machen. Das Gesetz sieht vor, dass sich hierzu die Beschäftigten und der Arbeitgeber einvernehmlich auf die Verringerung und die Verteilung der verringerten Arbeitszeit einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so steht der Klageweg offen. Erste Urteile liegen (leider) vor; in diesen Fällen war es nicht zu einer einvernehmlichen Regelung gekommen.
In einem Fall wurde entschieden, dass die vom Arbeitgeber gegen das Teilzeitbegehren vorgebrachten "betrieblichen Gründe" nachvollziehbar darzulegen sind; insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber behauptet, dass die begehrte Teilzeitarbeit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Organisation oder des Arbeitsablaufes führen würde (ArbG Stuttgart, Urteil vom 05.07.2001, 21 Ca 2762/2001, in NZA 2001, 968 ff.).

Ein anderes Gericht entschied, dass der Einwand des Arbeitgebers, er könne keine geeigneten zusätzlichen Arbeitskräfte finden, nur beachtlich sei, wenn der Arbeitgeber darlegen und beweisen kann, dass eine dem Berufsbild des Beschäftigten entsprechende zusätzliche Arbeitskraft auf dem regionalen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht (ArbG Gladbach, Urteil vom 30.05.2001, 5 Ca 1157/01, NZA 2001, 970 ff.).

In einem weiteren Fall entschied das Gericht, dass dem Verteilungswunsch zur Lage der reduzierten Arbeitszeit dann zu entsprechen ist, wenn der Arbeitgeber diesen Wunsch weder außergerichtlich noch im Prozess entgegengetreten ist (ArbG Bonn, Urteil vom 20.06.2001, 2 Ca 1414/01 in NZA 2001, 973 ff.).

Ein anderes Gericht entschied, dass die Entscheidung des Arbeitgebers, nur Vollzeitkräfte einzusetzen, kein betrieblicher Belang sei, der dem Anspruch auf Teilzeit entgegenstehen könne.

Auch die Behauptung des Arbeitgebers, bei Teilzeitarbeit verliere der Beschäftigte die Vorbildfunktion, sei kein betrieblicher

Grund (ArbG Freiburg, Urteil vom 01.08.2001 - 6 Ca 123/01, unveröff.)

Soweit einige erste Urteile. Damit der Wunsch nach Teilzeitarbeit für die betroffenen Personen nicht zum Spießrutengang wird, sollten Betriebsräte die betroffenen Kolleginnen und Kollegen bei der Durchsetzung des Teilzeitanspruchs mit Rat und Tat behilflich sein.

Letzte Änderung: 21.03.2013