DC unterliegt im Überstundenstreit

19.07.2002 Die 2. Kammer des LAG hat der Beschwerde stattgegeben

Die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg hat der Beschwerde der IG Metall und des Betriebsrats der DaimlerChrysler Zentrale gegen das Unternehmen im Wesentlichen stattgegeben und die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert (AZ.: 2 TaBV 2/01). DaimlerChrysler wird untersagt, es zu dulden, dass - ohne besondere Zustimmung des Betriebsrats - Beschäftigte morgens vor 6.00 Uhr und abends nach 7.00 Uhr arbeiten und größere Gleitzeitguthaben aufbauen als monatlich 30 Stunden bzw. jährlich 100 Stunden. Das
Unternehmen wird (im "Jahresarbeitszeitmodell") darüber hinaus verpflichtet, rechtzeitig vor dem 30.9. eines jeden Jahres für den Abbau übermäßiger Gleitzeitkonten zu sorgen. Kommt das Unternehmen diesen Verpflichtungen - nach Rechtskraft der Gerichtsentscheidung - nicht nach, droht eine Buße von bis zu Euro 250.000,00.

Anlass für den Rechtsstreit sind die Erkenntnisse des Betriebsrats der DaimlerChrysler Zentrale, dass - beim Betriebsrat nicht beantragt und deshalb erst recht nicht genehmigt - jährlich ca. 750.000 Arbeitsstunden unbezahlt geleistet werden, die - rein rechnerisch - durch ca. 500
Neueinstellungen ausgeglichen werden müssten.

Die IG Metall führt die übermäßige Arbeitsleistung im Wesentlichen auf ein System der indirekten Steuerung des Unternehmens zurück, dem sich die Beschäftigten häufig nicht entziehen können.

Jens Herbst, Leiter der Stuttgarter IG Metall-Rechtsstelle und Prozessvertreter des Betriebsrats und der IG Metall, bewertet die Entscheidung wie folgt: "Das Landesarbeitsgericht hat gründlich die Arbeitszeitpraxis bei DaimlerChrysler analysiert und dem Bestreben des Unternehmens Einhalt geboten, von Beschäftigten maßlos und kostenlos Arbeitsleistung abzufordern". Der Betriebsrat erwartet nun, dass das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung umgehend betriebliche Realität wird. Der 2. Bevollmächtigte der IG Metall Stuttgart, Hans Baur, äußerte die Erwartung, dass der Beschluss des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg präventiv wirken und anderen Betriebsräten Mut machen wird, in vergleichbaren Fällen Auseinandersetzungen zu führen.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat den Antrag des Betriebsrats und der IG Metall in einem Punkt zurückgewiesen: In der
Gleitzeitvereinbarung wird auf die gesetzliche Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit (10 Stunden) Bezug genommen. Auch dieses Regularium will der Betriebsrat aus eigenem Recht durchsetzen. Das Gericht sprach ihm jedoch die Durchsetzungsbefugnis ab. Damit ist das Gewerbeaufsichtsamt allein für die Einhaltung der Schutzbestimmungen zuständig.

Der Beschluss der 2. Kammer des LAG kann als pdf- Datei heruntergeladen werden.

Anhang:

Das LAG-Urteil im Wortlaut

Das LAG-Urteil im Wortlaut

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Letzte Änderung: 21.03.2013