BR darf Intra- und Internet nutzen

15.09.2003 Nach BAG- Entscheidung endlich Klarheit

durch die Einführung des Begriffes "Informations- und Kommunikationstechnik" in § 40 Abs. 2 BetrVG durch das Betriebsverfassungs-Reformgesetz 2001 ist unsere Auffassung bestätigt worden, dass mindestens immer dann ein Anspruch des Betriebsrates auf die entsprechende Informations- und Kommunikationstechnik besteht, wenn sie bereits im Betrieb bzw. Unternehmen genutzt wird. Auch wenn aufgrund der Gesetzesänderung die IK-Technik nun zur sogenannten "Grundausstattung" des Betriebsrats zu zählen ist, wird diese Frage weiterhin kontrovers diskutiert. So gibt es unterschiedliche I. und II. instanzliche Entscheidungen. Das BAG hat nunmehr durch zwei Beschlüsse vom 3. September 2003 (7 ABR 8/03 sowie 7 ABR 12/03) entschieden, dass der Betriebsrat auf einer eigenen Seite im Intranet Veröffentlichungen vornehmen kann sowie einen Zugang zum Internet erhält.

Die Entscheidungen des BAG sind nicht hoch genug einzuschätzen. Das BAG folgt damit unserer seit langem vertretenen Auffassung, dass die Informations- und Kommunikationstechnik auf einer Stufe mit den Sachmitteln steht. Damit verabschiedet sich das BAG von seiner bisherigen Rechtssprechung und kommt zu der Auffassung, dass die Informations- und Kommunikationstechnik als sachliche Grundausstattung des Betriebsrates ohne weiteres als erforderlich anzusehen ist. In der Pressemitteilung des BAG wird ausdrücklich festgehalten, dass zu diesen Sachmitteln der Zugang zum Internet sowie die Möglichkeit des Betriebsrates zählt, Veröffentlichungen auf einer eigenen Seite im Intranet (Nutzung des Intranets) vorzunehmen.

Die Informations- und Kommunikationstechnik beschränkt sich jedoch nicht nur auf das Intranet sowie Internet. Dazu gehören weiterhin auch Personalcomputer einschließlich Drucker und Software, Telefon, Mobiltelefon, Telefaxgeräte, Fotokopiergeräte sowie e-mail.

Durch diese beiden neuen Entscheidungen des BAG dürften nunmehr die Diskussionen auch in den Betrieben zu einem Ende kommen, ob dem Betriebsrat eine Nutzung der Informations- und Kommunikationstechniken zusteht oder nicht. Für die Geltendmachung eines entsprechenden Anspruches durch den Betriebsrat ist dabei auf folgende Vorgehensweise zu achten:

Die modernen Informations- und Kommunikationstechniken, die im Betrieb bzw. Unternehmen vorhanden sind, zählen grundsätzlich zum normalen Geschäftsbedarf des Betriebsrates. Eine Erforderlichkeitsprüfung mit einem entsprechenden Argumentationszwang für den Betriebsrat, wie sie die Rechtsprechung des BAG bisher vorgesehen hat, ist überholt. Sie gilt nur noch für die Fälle, wo im Betrieb bzw. Unternehmen diese Techniken nicht vorhanden sind.

Bei der Frage, welche Informations- und Kommunikationstechnik und in welchem Umfange der Betriebsrat diese nutzt, steht ihm ein Beurteilungsspielraum zu, den die Gerichte zu beachten haben. Demzufolge entscheidet der Betriebsrat, welche Techniken er für seine Arbeit heranzieht.

Der Verpflichtungsumfang des Arbeitgebers richtet sich dabei nach den Aufgaben und der Größe des Betriebsrates, aber auch nach den im Unternehmen üblichen Standards.
Soweit wie in der Vergangenheit Betriebsräte ablehnende Stellungnahmen durch die Unternehmensleitung erhalten haben, bzw. vor Gerichten ihren Anspruch nicht durchsetzen konnten, wird empfohlen, auf der Grundlage der beiden neuen Entscheidungen des BAG einen entsprechenden Beschluss des Betriebsrates herbeizuführen, um nunmehr die Ansprüche erneut geltend zu machen.

Letzte Änderung: 21.03.2013