Berufskrankheitenanzeige

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12.01.2010 Urteil des LSG Hessen zu multikausalen Bedingungen bei Anerkennung von Berufskrankheit.

Gericht erweitert Versicherungsschutz.
Das Hessische Landessozialgericht hat einen Anspruch auf Rente wegen einer gesundheitlichen Schädigung zugesprochen, die durch verschiedene Schadstoffe am Arbeitsplatz ausgelöst worden ist: Während die Rechtsprechung bisher nur dann Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zuerkannte, wenn der Grenzwert eines bestimmten Schadstoffes überschritten wird, bejaht das Landessozialgericht (LSG) in der heute veröffentlichten Entscheidung auch dann einen Anspruch, wenn mehrere Schadstoffe zusammen in gleicher Weise schädigend wirken.

Im konkreten Fall gab das Gericht einer Witwe recht, deren Mann als Dachdecker am Arbeitsplatz neben Asbest auch schädlichen Dämpfen von Heißteer und Heißbitumen ausgesetzt war. Er starb an Lungenkrebs. In erster Instanz war die Klage der Witwe auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgewiesen worden. Dieses Urteil wurde vom LSG aufgehoben.

Voraussetzung für Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist, dass bestimmte Schadstoff-Grenzwerte am Arbeitsplatz überschritten werden und diese Schadstoff-Belastung auch ursächlich für die Erkrankung war. Nach der bisherigen Rechtsprechung wurde eine Anerkennung als "Berufskrankheit" und damit ein Anspruch auf Entschädigung abgelehnt, wenn ein bestimmter Schadstoff unterhalb der Grenzwerte lag. Das LSG vertritt nunmehr die Ansicht, dass auch eine berufsbedingte Schadstoffkombinationen einen Anspruch auf Entschädigung begründen kann. Im Fall des Dachdeckers habe eine derartige "Kombinationsschädigung" den tödlichen Lungenkrebs verursacht, erklärte das LSG unter Hinweis auf verschiedene Gutachten von medizinischen Sachverständigen.

(Hessisches Landessozialgericht Az. L 11/3 U 740/02 ZVW)

Letzte Änderung: 16.03.2013